Feststellung Grundversorger.
Ermittlung des zuständigen Grundversorgers.
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung (§ 18 Abs. 1 EnWG) haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.
Die Feststellungen des Grundversorgers vom , , , und finden Sie hier – zum Ansehen, Ausdrucken oder Herunterladen: