Als Verteilnetzbetreiber sind wir für die Abrechnung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in unserem Netzgebiet zuständig und geben Ihnen hierzu gerne Auskunft. Auf dieser Website finden Sie alle Formulare und Kontaktdaten, die Sie für Ihre Mitteilung von Daten oder Änderungen benötigen sowie Informationen zu relevanten Vergütungs-Themen.
Mitteilung von Daten oder Änderungen
Einspeisevergütung: Aktuelle EEG-Vergütungssätze
Marktprämie bei Direktvermarktung
Sonstige Direktvermarktung
Mieterstrommodell
Ausfallvergütung
Vermarktung EEG-Neuanlagen nach dem 16.05.2024
Auslaufende EEG-Förderung (Post-EEG)
Vermiedene Netzentgelte
Doppelförderungsverbot nach EEG
Einspeisevergütung FAQ
Einfache Änderungen für bereits bestehende Vertragskonten können Sie uns gerne formlos per E-Mail – aber nicht telefonisch – übermitteln. Hierzu zählen z.B.:
Ansonsten bitten wir Sie, unsere Vordrucke und Formulare zu verwenden, die Sie nachfolgend aufgelistet finden und uns ebenfalls gerne per E-Mail an abrechnung@ovag-netz.de senden können.
Achten Sie bitte beim Ausfüllen darauf, dass alle abgefragten Punkte entsprechend beantwortet werden, um eine möglichst schnelle Abwicklung zu ermöglichen.
Die EEG-Einspeisevergütung gibt es unter anderem für Erzeugungsanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100 kW(p) und richtet sich nach der Anlagengröße. Auf die Höhe der Vergütung haben wir als ovag Netz keinen Einfluss. Diese ändert sich monatlich und wird jeweils zum Monatsende auf www.netztransparenz.de - der Website der deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dort finden Sie auch die jeweils aktuelle EEG-Vergütungskategorientabelle mit möglichen Vergütungs- und Bonuskombinationen sowie Beispielrechnungen.
Die Marktprämie ist eine im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Ausgleichzahlung an Anlagenbetreiber, deren Strom an der Strombörse direkt vermarktet wird. Sie wird von uns als Netzbetreiber ausgezahlt, wenn der erzielte Strompreis an der Börse – bzw. der Marktwert – nicht von der gesetzlich zugesicherten fixen EEG-Vergütung gedeckt wird, wie diese monatlich auf www.netztransparenz.de veröffentlicht wird. Die Marktprämie errechnet sich dabei aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem durchschnittlichen Strombörsenpreis (Marktwert). Der Marktwert wird vom Direktvermarkter an den Anlagenbetreiber gezahlt.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten und diverse Modelle, die unter eine sonstige Direktvermarktung fallen. Nach §21a EEG 2021 liegt eine sonstige Direktvermarktung vor, wenn Anlagenbetreiber ihren Strom ohne Inanspruchnahme einer Förderung nach EEG nutzen, diesen selbst an der Strombörse handeln oder an einen Direktvermarkter verkaufen. Eine sonstige Direktvermarktung wird z.B. vorgenommen, wenn eine Anlage „Post-EEG“ ausgefördert ist oder auf nicht förderfähigen Flächen gebaut wurde. Auch bei Mieterstrommodellen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sonstige Direktvermarktung vorliegen.
Mieterstrommodelle bieten Anlagenbetreibern die Möglichkeit, ihren Strom direkt an räumlich nahe Abnehmer zu verkaufen und dafür eine zusätzliche Förderung zu erhalten. Mieterstrom wird meist mit Photovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – wie Blockheizkraftwerke – erzeugt. Aber auch andere Anlagen, wie z.B. Windkraft- oder Bioenergieanlagen können für die Stromerzeugung eingesetzt werden. Eine Förderung durch den Mieterstromzuschlag erhalten jedoch bisher nur Photovoltaikanlagen. Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website der Bundesnetzagentur. Wenn Sie ein Mieterstrommodell bei uns an- oder abmelden möchten, können Sie dies über unserer Website unter Kundenanlagen / Mieterstrom tun.
Die Ausfallvergütung ist im EEG 2021 in § 21 Absatz 1 Nr. 2 (vorher § 21 Absatz 1 Satz 2 EEG) geregelt und wurde 2014 eingeführt, um Anlagenbetreiber vor finanziellen Risiken abzusichern. Für den Fall, dass der Strom aus einer betriebsbereiten Erzeugungsanlage kurzfristig nicht direkt vermarktet werden kann, kann der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber seine Anlage für die Ausfallvergütung melden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausfallvergütung maximal drei Monate am Stück und bis zu sechs Monate im Jahr beantragt werden kann. Befindet sich eine Anlage in der Ausfallvergütung, kann diese mit einer Frist von 5 Werktagen zum Monatsende für die Direktvermarktung für den nächsten Monat gemeldet werden.
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen aus dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) zum 16.05.2024 wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, alle EEG-Anlagen die ab dem 16.05.2024 erstmals in Betrieb genommen werden, einer Veräußerungsform zuzuordnen. Nach alter Rechtslage wurden vom Netzbetreiber Anlagen bis 100 kWp unmittelbar der EEG-Förderung zugeordnet. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Sofern der Anlagenbetreiber die Zuordnung zu einer Veräußerungsform unterlässt, gilt die Anlage nach neuer Rechtslage automatisch als der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber die eingespeisten Mengen bilanziert, der Anlagenbetreiber aber keine Vergütung für die Einspeisung erhält. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten von uns ein Informationsschreiben, das Sie auch hier herunterladen können: Auswahl der Vermarktungsform bei EEG-Neuanlagen
Übrigens: Ein Wechsel der Veräußerungsform ist grundsätzlich möglich. Die Vorgaben dazu sind im § 21c EEG 2023 festgeschrieben.
Zum 31.12.2020 haben die ersten geförderten EEG-Anlagen, die vor oder im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, das gesetzlich geregelte Ende des Förderzeitraums erreicht.
Seit 01.01.2021 gibt es mit dem EEG 2021 eine neue Fassung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes, die den Betreibern von ausgeförderten Anlagen grundsätzlich zwei Möglichkeiten bietet, eine Vergütung für ihren Strom zu erhalten:
Für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom kann nach Ablauf des Förderzeitraums von 20 Jahren eine Anschlussförderung in Anspruch genommen werden. Allerdings gelten im Vergleich zur vorherigen EEG-Förderung deutlich veränderte Rahmenbedingungen:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Netzbetreiber hierzu keine weiteren Detail-Informationen geben können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen/Ihren Direktvermarkter. Wir möchten jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Anlagenbetreiber für die Einhaltung der Pflichten nach dem EEG bzw. nach den weiteren rechtlichen Vorgaben grundsätzlich selbst verantwortlich sind.
Die Einführung von vermiedenen Netzentgelten war ursprünglich dafür gedacht, einen Stromtransport über weite Strecken möglichst zu vermeiden und damit die großen Überlandleitungen zu entlasten. Um dies zu erreichen, wurde für Anlagenbetreiber, deren Strom regional erzeugt und auch verbraucht wurde, eine zusätzliche Vergütung für die vermiedene Netznutzung eingeführt. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass die dezentrale Einspeisung insgesamt keinen Netzausbau einspart, sondern dieser lediglich auf eine andere Ebene verlagert wird. Besonders in lastschwächeren Gebieten wird oft ein Ausbau der Niederspannungsnetze erst notwendig, um immer mehr dezentrale und volatile Erzeugungsanlagen erst anschließen zu können. Unter anderem deshalb gab es im Rahmen des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes folgende Änderungen:
Der Anspruch für den Bezug der vermiedenen Netzentgelte ist im Energiewirtschaftsgesetz (§120 EnWG) und in der Stromnetzentgeltverordnung (§18 StromNEV) geregelt. Auf der Website der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Detail-Infos zu dem Thema. Unsere Preisinformationen bzw. die aktuellen Preisblätter für die Netznutzung können Sie einsehen unter: Preise und Entgelte zur Netznutzung.
Mit dem EEG 2017 wurde das sogenannte Doppelförderungsverbot eingeführt. Mit diesem soll vermieden werden, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen für den eigenerzeugten Strom gleichzeitig von einer EEG-Förderung sowie einer Steuerbefreiung profitieren. Deshalb wird seitdem bei steuerbefreitem Strom die EEG-Vergütung, bzw. die Marktprämie, um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt. Als Anlagenbetreiber sollten Sie prüfen, ob Sie vom Doppelförderungsverbot betroffen sind, um empfindlichen Strafen vorzubeugen. Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt ist ein guter Ansprechpartner hierfür.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vergütung und zur Abrechnung haben wir für Sie an dieser Stelle zusammengestellt:
Die neuen Vergütungspreise werden immer einen Monat im Voraus auf der Website der deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht. Sie finden diese unter: www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien
Die Einspeisevergütung bleibt für den Zeitraum der Förderung für 20 Jahre nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage gleich. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem jeweiligen Monat der Inbetriebnahme. Hier variiert der Preis von Monat zu Monat. Die aktuelle Höhe der Vergütung sowie die Preishistorie können Sie auf der Website der deutschen Übertragungsnetzbetreiber einsehen unter: www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien
Bisher war es so, dass die Einspeisevergütung für neue Anlagen von Monat zu Monat gesunken ist. Dies hing mit der sogenannten Degression zusammen, die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt wurde. Dabei galt die Faustregel: Je mehr Anlagen ans Netz gehen, desto weniger Vergütung gab es. Die neuen Regelungen zum EEG 2023, die am 28.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, sehen hingegen wieder einen Anstieg der Einspeisevergütung vor. Entsprechend kann festgehalten werden, dass die Höhe der Vergütung und deren Schwankungen durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Wir haben als Netzbetreiber keinerlei Einfluss auf die Vergütung.
Die neuen Regelungen zum EEG 2023 sehen wieder einen leichten Anstieg der Einspeisevergütung vor. Da die Vergütung durch den Gesetzgeber festgelegt wird, können wir auch keine Prognose zu der weiteren Entwicklung geben. Als Netzbetreiber haben wir hierauf keinen Einfluss.
Die Einspeisevergütung wird von uns als Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt.
Im Abschlagsplan ist festgelegt, wie oft eine Auszahlung stattfindet. Die Vergütung erfolgt bei den meisten Anlagen jährlich auf Grundlage der Zählerstandserfassung mit Stichtag 31.Dezember. Bei PV-Anlagen gibt es auch unterjährige Abschlagspläne mit monatlichen Zahlungen. Ebenso wird bei Anlagen mit registrierter Leistungsmessung (RLM mit Lastgangmessung) monatlich abgerechnet.
Wenn die Förderung der Erzeugungsanlage nach 20 Jahren ausläuft, kann eine Auffangförderung nach EEG 2021 in Anspruch genommen werden oder eine sonstige Direktvermarktung sinnvoll sein. Weitere Infos hierzu finden Sie auf unserer Website unter: Post-EEG: Auslaufende EEG-Förderung seit 31.12.2021