Energy Sharing in unserem Netzgebiet.
Erneuerbare Energie gemeinschaftlich nutzen.
Energy Sharing ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen oder Kommunen, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen. Dabei wird beispielsweise Strom aus einer Photovoltaikanlage bilanziell den Mitgliedern einer Energiegemeinschaft zugeordnet. Ziel ist es, die regionale Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken und die Teilhabe an der Energiewende zu fördern.
Für die Umsetzung von Energy Sharing sind verschiedene Marktrollen erforderlich. Neben den teilnehmenden Erzeugern und Verbrauchern übernimmt in der Regel ein externer Dienstleister oder Energielieferant die organisatorische und energiewirtschaftliche Abwicklung. Dazu gehören beispielsweise die Verwaltung der Energiegemeinschaft, die Zuordnung der Energiemengen, die Abrechnung sowie die Kommunikation mit den Marktpartnern.
Als Netzbetreiber schaffen wir die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung von Energy Sharing. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung und Verarbeitung von Messdaten sowie die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Netz- und Marktprozesse. Die konkrete Ausgestaltung des Energy-Sharing-Modells und die Betreuung der Energiegemeinschaft erfolgen dagegen durch die jeweils beauftragten Dienstleister oder Lieferanten.
Energy Sharing eröffnet neue Möglichkeiten für die gemeinschaftliche Nutzung erneuerbarer Energien und kann einen wichtigen Beitrag zur regionalen Energiewende leisten. Mit einer leistungsfähigen Netzinfrastruktur und zuverlässigen Marktprozessen unterstützen wir die Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung entsprechender Konzepte.
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Häufige Fragen zum Energy Sharing
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Energy Sharing haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Erforderlich sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung, die den Stromverbrauch und die Erzeugung viertelstundengenau erfassen. Zudem müssen sich Anlagen und Verbrauchsstellen im selben Netzgebiet befinden.
Smart Meter übermitteln Verbrauchs- und Erzeugungsdaten in kurzen Zeitintervallen an den Netzbetreiber. Nur so kann exakt bilanziert werden, welcher Anteil des erzeugten Stroms von welchem Abnehmer verbraucht wurde.
Teilnahmeberechtigt sind unter anderem:
- private Haushalte
- kleine und mittlere Unternehmen
- Kommunen und öffentliche Einrichtungen
- Zusammenschlüsse und Energiegenossenschaften
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Alle Beteiligten müssen sich im selben Verteilnetz befinden. Eine direkte räumliche Nähe ist nicht erforderlich. Ab ist eine Ausweitung auf angrenzende Netzgebiete vorgesehen.
Energy Sharing kann dazu beitragen, lokal erzeugten Strom innerhalb einer Gemeinschaft besser zu nutzen und den Anteil des eigenverbrauchten Stroms zu erhöhen. Zudem kann Energy Sharing die Integration erneuerbarer Energien unterstützen und einen Beitrag zur lokalen Netzstabilität leisten.
Mieterstrom bezeichnet den Verbrauch von gefördertem Solarstrom innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks. Beim Energy Sharing hingegen kann Strom zwischen mehreren Gebäuden innerhalb desselben Netzgebiets geteilt werden. Technisch erfolgt dies über Smart Meter, rechtlich basiert das Modell auf § 42c EnWG. Im Unterschied zum Mieterstrom ist für Energy Sharing derzeit keine spezielle Förderung vorgesehen.
Beide Modelle nutzen vergleichbare Mess- und Abrechnungssysteme. Der wesentliche Unterschied ist die Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird der Strom innerhalb eines Gebäudes genutzt. Beim Energy Sharing erfolgt die Nutzung innerhalb eines Verteilnetzes über Grundstücksgrenzen hinweg.
Sofern Einspeisung und Verbrauch über intelligente Messsysteme erfasst werden, sind keine besonderen Messkonzepte erforderlich.
Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energien bis 2 Megawatt installierter Leistung gilt auch hier und ist seit dem in Kraft. Die Anlagengrößen sind begrenzt auf bis zu 30 kW je Haushalt und bis zu 100 kW für Mehrfamilienhäuser oder Gemeinschaftsanlagen.