Energy Sharing im Netzgebiet der ovag Netz GmbH

Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam nutzen.

Energy Sharing ermöglicht eine neue Form der Stromnutzung: Strom aus erneuerbaren Energien kann gemeinschaftlich genutzt werden – auch über einzelne Gebäude oder Grundstücke hinaus. Der erzeugte Strom fließt dabei physisch durch das öffentliche Stromnetz, wird jedoch bilanziell den teilnehmenden Verbrauchsstellen zugeordnet. Die gesetzliche Grundlage bildet § 42c EnWG.

Aktuell befindet sich die Umsetzung entsprechender Modelle noch in der Klärungsphase. Die erforderlichen standardisierten Marktkommunikationsprozesse werden derzeit von den entsprechenden Branchen-Fachgremien erarbeitet. Mit einer Umsetzung ist zum jetzigen Zeitpunkt in zu rechnen. Eine standardisierte massengeschäftstaugliche ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 42c EnWG eine Umsetzung ab dem vorsieht. Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe bestehen derzeit weiterhin offene Detailfragen, die für eine rechtssichere und praxistaugliche Umsetzung zwingend geklärt werden müssen.

Erst nach Abschluss dieser Klärungen kann eine einheitliche Umsetzung erfolgen.

Was ist Energy Sharing?

Beim Energy Sharing wird Strom aus erneuerbaren Energien von einer Erzeugungsanlage mehreren Abnehmern zugeordnet. Die Nutzung erfolgt über das öffentliche Verteilnetz. Grundlage dafür ist eine viertelstundengenaue Messung sowie eine bilanzielle Zuordnung von Einspeisung und Verbrauch.

Voraussetzungen für Energy Sharing:

Für die Teilnahme am Energy Sharing gelten folgende Bedingungen:

  • Abschluss eines Liefervertrags zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer sowie eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Strom
  • Einsatz intelligenter Messsysteme (Smart Meter) bei allen Beteiligten oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung
  • Viertelstundengenaue Erfassung von Einspeisung und Verbrauch (15-Minuten-Takt)
  • Bilanzielle Verteilung des Stroms zur korrekten Zuordnung und Abrechnung
  • Teilnahme aller Beteiligten im selben Verteilnetz
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung
  • Zulässige Anlagenarten: Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Energiespeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischenspeichern (gemäß § 19 Abs. 3b EnWG)

Vorteile von Energy Sharing

  • Erhöhung des Eigenverbrauchs von Stromerzeugungsanlagen
  • Reduzierung von Energiekosten durch gemeinschaftliche Nutzung

Herausforderungen und aktueller Stand beim Energy Sharing

  • Monatliche Mess- und Abrechnungsdaten erforderlich
  • Hohe Anforderungen an IT und Datenverarbeitung
  • Gesetzliche und regulatorische Detailregelungen befinden sich teilweise noch in Ausarbeitung

Über den aktuellen Stand sowie weitere Entwicklungen informieren wir Sie künftig auf unserer Website.

Häufige Fragen zum Energy Sharing

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Energy Sharing haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Welche technischen Voraussetzungen sind erforderlich?

Erforderlich sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung, die den Stromverbrauch und die Erzeugung viertelstundengenau erfassen. Zudem müssen sich Anlagen und Verbrauchsstellen im selben Netzgebiet befinden.

Warum sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) für das Energie Sharing erforderlich?

Smart Meter übermitteln Verbrauchs- und Erzeugungsdaten in kurzen Zeitintervallen an den Netzbetreiber. Nur so kann exakt bilanziert werden, welcher Anteil des erzeugten Stroms von welchem Abnehmer verbraucht wurde.

Wer kann Energy Sharing nutzen?

Teilnahmeberechtigt sind unter anderem:

  • private Haushalte
  • kleine und mittlere Unternehmen
  • Kommunen und öffentliche Einrichtungen
  • Zusammenschlüsse und Energiegenossenschaften

Voraussetzung ist, dass die Teilnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Wie groß darf beim Energy Sharing die Entfernung zwischen den Teilnehmern sein?

Alle Beteiligten müssen sich im selben Verteilnetz befinden. Eine direkte räumliche Nähe ist nicht erforderlich. Ab ist eine Ausweitung auf angrenzende Netzgebiete vorgesehen.

Welche Vorteile kann Energy Sharing bieten?

Energy Sharing kann dazu beitragen, lokal erzeugten Strom innerhalb einer Gemeinschaft besser zu nutzen und den Anteil des eigenverbrauchten Stroms zu erhöhen. Zudem kann Energy Sharing die Integration erneuerbarer Energien unterstützen und einen Beitrag zur lokalen Netzstabilität leisten.

Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und Mieterstrom?

Mieterstrom bezeichnet den Verbrauch von gefördertem Solarstrom innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks. Beim Energy Sharing hingegen kann Strom zwischen mehreren Gebäuden innerhalb desselben Netzgebiets geteilt werden. Technisch erfolgt dies über Smart Meter, rechtlich basiert das Modell auf § 42c EnWG. Im Unterschied zum Mieterstrom ist für Energy Sharing derzeit keine spezielle Förderung vorgesehen.

Wie unterscheidet sich Energy Sharing von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Beide Modelle nutzen vergleichbare Mess- und Abrechnungssysteme. Der wesentliche Unterschied ist die Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) wird der Strom innerhalb eines Gebäudes genutzt. Beim Energy Sharing erfolgt die Nutzung innerhalb eines Verteilnetzes über Grundstücksgrenzen hinweg.

Gibt es vorgegebene Messkonzepte für die Anwendung von Energy Sharing?

Sofern Einspeisung und Verbrauch über intelligente Messsysteme erfasst werden, sind keine besonderen Messkonzepte erforderlich.

Welche formalen Schritte und Anträge sind für die Umsetzung notwendig?

Die konkreten Prozesse und Antragsverfahren werden derzeit noch erarbeitet. Hierfür müssen zunächst weitere gesetzliche und normative Vorgaben durch die Bundesnetzagentur definiert werden.

Dürfen Dienstleister bei der Abwicklung der Vereinbarungen beauftragt werden?

Da es sich bei Anlagenbetreibern nicht um professionelle Stromlieferanten handelt, können sie bei der Umsetzung und energiewirtschaftlichen Abwicklung von Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien auf professionelle Dienstleister zurückgreifen.

Gibt es beim Energy Sharing steuerliche Vorteile für den Anlagenbetreiber?

Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energien bis 2 Megawatt installierter Leistung gilt auch hier und ist seit dem in Kraft. Die Anlagengrößen sind begrenzt auf bis zu 30 kW je Haushalt und bis zu 100 kW für Mehrfamilienhäuser oder Gemeinschaftsanlagen.