Verpflichtende Herstellung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen.
Hintergrund und Anmeldung.
Die Bundesnetzagentur hat am Festlegungen zur Umsetzung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht, die den Anschluss von Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Batteriespeichern beschleunigen sollen. Zugleich zielt die aktuelle Anpassung des § 14a EnWG darauf ab, auch zukünftig eine sichere Netzstabilität für Sie zu gewährleisten. In diesem Kontext möchten wir Sie darüber informieren, welche Auswirkungen dies für Sie und Ihren Netzanschluss hat. Wenn Sie eine der oben genannten Anlagen anmelden möchten, können Sie dies über unser Netzportal tun.
Neuregelung § 14a EnWG: Welche Verbrauchseinrichtungen sind steuerbar auszuführen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen sämtliche Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW, wie beispielsweise:
- nicht öffentliche E-Ladestationen / Wallboxen
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung der Leistung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, wie z. B. Heizstäbe
- Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind (maßgeblich ist hier die Ladeleistung des Speichers).
- Klimageräte
Wer ist von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen?
Die Neuregelung ist verbindlich für alle Errichter und Betreiber der zuvor genannten Verbrauchseinrichtungen, die seit dem in Betrieb genommen werden. Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW müssen dimmbar sein, so dass der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität die Leistung der Verbrauchseinrichtung auf die 4,2 kW begrenzen kann. Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterliegen Übergangsregelungen bis oder genießen im Fall von Speicherheizungen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass, wenn Sie bereits vor dem eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, keine aktiven Maßnahmen erforderlich sind. Die Regelungen bleiben unverändert für Sie bestehen. Detaillierte Hinweise rund um die Steuerbarkeit finden Sie in unseren FAQ.
Steuerbox nach § 14a EnWG
Damit steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher steuerbar sind, ist eine Steuerbox erforderlich. Diese verbindet Ihre Anlage mit dem Smart Meter Gateway und ermöglicht so die Steuerung durch den Netzbetreiber. Mehr Infos erhalten Sie auf unsere Website unter: Steuerbox
Weiterführende Links zum Thema steuerbare Verbrauchsanlagen.
Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration, zur Netzentgeltsystematik sowie deren FAQ.
| Netzintegration | Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen |
| Netzentgeltregelungen | Netzentgeltregelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen |
| FAQ | FAQ der Bundesnetzagentur |
Steuerbare Verbrauchsanlagen FAQ – häufig gestellte Fragen:
Wir haben Ihnen hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zusammengestellt. Da es zu einzelnen Punkten branchenweit immer noch Klärungsbedarf gibt, behalten wir uns allerdings die Anpassung unserer Antworten vor.
Allgemeine Grundlagen und Informationen:
Es gelten die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration und den Netzentgelten. Die Links zu den beiden Beschlüssen finden Sie auf dieser Website unter: Weiterführende Links zum Thema Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Der Beschluss benennt folgende Geräte:
- Private Ladepunkte für Elektromobile
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).
Für alle Geräte gilt ergänzend: Die Netzanschlussleistung beträgt mehr als 4,2 kW.
Es muss nach dem Beschluss eine rechnerische Zusammenfassung von Wärmepumpen- und Raumkühlungsanlagen stattfinden. Bei Vorhandensein mehrerer dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss ist jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. Ist dies der Fall, werden im Sinne dieser Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Ja, Geräte zur Raumkühlung sind nach Beschluss rechnerisch zusammenzufassen. Sprechen Sie mit Ihrem Fachbetrieb über die neuen Vorgaben und deren Umsetzung.
Ja, die Verpflichtung ist unabhängig. Ist die Steuerbarkeit auf Seiten der Anlage nachgewiesen, ordnen wir die Anlage automatisch dem sogenannten Netzentgeltmodul I (pauschale Rabattierung) zu.
Grundsätzlich gehen wir natürlich davon aus, dass sich alle Kunden gesetzestreu und verantwortungsvoll im Sinne eines sicheren Netzbetriebs für alle an das Netz angeschlossenen Kunden verhalten. Sollte sich bei Störungen im Netz herausstellen, dass gegen Verpflichtungen zur Herstellung der Steuerbarkeit verstoßen wurde, kann dies ggf. verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nur gemeinsam können wir die Herausforderungen der energetischen Transformation und den dazu essentiellen, sicheren Betrieb der Stromnetze meistern.
Die Strafzahlung droht nur bei Erzeugungsanlagen gemäß EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) und nicht aber bei Anlagen, die unter das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) fallen. Weitere Informationen zu den Strafzahlungen finden Sie bei der Frage Was passiert, wenn eine Anlage den Steuerbarkeitscheck nicht besteht?
unter Steuerbarkeitscheck.
Wir haben alle direkt bei uns konzessionierten Fachbetrieben eine initiale Information übermittelt. Bei Betrieben ohne direkte Konzession bei uns ist uns deren Kenntnisstand zum Thema nicht bekannt.
Technische Aspekte und Abregelungen:
Alternativ zu einer echten Dimmbarkeit
kann auch eine An-/Aus-Steuerung zum Beispiel mittels eines Schützes in Betracht gezogen werden. Sollte nachweislich keine Steuerbarkeit hergestellt werden können, gelten bis zum Ausnahmeregelungen, welche eine Inbetriebnahme weiterhin erlauben. Es ist zu beachten, dass in diesem Falle jedoch kein Anrecht auf unverzüglichen Netzanschluss oder reduzierte Netzentgelte besteht.
Es wird in diesem Falle die Summe beider Leistungen betrachtet. Auch bei der Nutzung mehrerer Wärmepumpen mit Leistungen kleiner 4,2 kW wird stets die Summe der Leistungen am Anschluss gebildet. Liegt die Summe der Leistungen über 4,2 kW fällt die Anlage unter die Regelungen des § 14a EnWG.
Bestandsanlagen müssen nur ertüchtigt werden, wenn Sie von den reduzierten Netzentgelten profitieren möchten. Neuanlagen müssen seit dem steuerbar sein. Diese Regelungen sind unabhängig davon, ob in Ihrem Netzabschnitt bereits Engpässe auftreten oder prognostiziert werden.
Im Falle mehrerer § 14a EnWG-Anlagen werden die garantierten Einzelleistungen von je 4,2 kW summiert und mittels eines Gleichzeitigkeitsfaktors reduziert.
Bis zum gelten Übergangsregelungen. Wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihre Anlage nicht wenigstens mittels eines Schützes (An-/Aus) steuerbar ist, kann diese in Betrieb genommen werden. Sie profitieren in diesem Falle jedoch nicht von einer Anschlussgarantie und reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG. Die Inbetriebnahme muss in allen Fällen vom Netzbetreiber vorbehaltlich ausreichender Netzkapazitäten genehmigt werden.
Als Schnittstelle können Sie entweder potentialfreie Relaiskontakte oder eine digitale Schnittstelle mit EEBus verwenden. Ausführliche Informationen erhalten Sie im VDE FNN Hinweis Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder ein Energie-Management-System
. Als Übergabepunkt benötigen Sie eine Klemmleiste die durch einen eingetragenen und konzessionierten Elektrofachbetrieb bei Ihnen eingebaut wird.
Die Abregelung muss auf jeden Fall automatisiert und innerhalb einer kurzen Zeitspanne von wenigen Minuten erfolgen. Sofern ein HEMS dies zu jeder Zeit sicherstellen kann, kann dieses genutzt werden.
Nein. Erzeugungsanlagen sind nicht von den § 14a EnWG-Festlegungen betroffen. In eine Anlage ggf. integrierte Stromspeicher mit einer Ladeleistung > 4,2 kW sind hingegen betroffen.
Wenn Sie für Ihre Anlage ein sogenanntes Home Energy Management System
(HEMS) besitzen oder installieren lassen wollen, dann muss dieses perspektivisch an die Steuerbox angeschlossen werden. So wird sichergestellt, dass das HEMS auf die vom Netzbetreiber festgelegte Mindestbezugsleistung gedimmt werden kann. Über ein HEMS können mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen gebündelt werden. Es kann Sie dabei unterstützen, dass die nicht genutzte Leistung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf eine andere übertragen werden kann. Auch der zur Verfügung stehende Strom einer Erzeugungsanlage kann im Falle einer Dimmung durch das HEMS für den Weiterbetrieb genutzt werden. Informationen zur Berechnung der Mindestbezugsleistung finden Sie in der Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur und unter VDE FNN Hinweis Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder ein Energie-Management-System
.
Im Endausbau erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber über ein intelligentes Messsystem mit entsprechender Steuerbox. Mit dem Einbau der ersten Steuerboxen haben wir im vierten Quartal begonnen. Bitte beachten Sie, dass der Anschluss Ihrer Anlage an die Steuerbox durch einen eingetragenen und konzessionierten Elektrofachbetrieb erfolgen muss. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Steuerbox. Die Kosten haben wir auf unserem Preisblatt für den Messstellenbetrieb veröffentlicht. Aktuell wird sowohl ein Entgelt für das intelligente Messsystem als auch ein Entgelt für die Steuereinrichtung berechnet. Diese gesamten Kosten werden Ihnen im Zuge der reduziertem Netzentgelte zurückerstattet bzw. sie sind in den reduzierten Netzentgelten für die einzelnen Module bereits integriert.
Es gibt eine zweijährige Übergangsphase ab der ersten präventiven Steuermaßnahme in einem Netzabschnitt. Diese basiert in der Regel noch auf Rechenmodellen und einer geringen Sensordichte im betroffenen Netzabschnitt.
Nach spätestens zwei Jahren müssen dann mindestens 15 % der Netzanschlüsse, oder 7 % der Netzanschlüsse und die Ortsnetzstation Netzzustandsdaten übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt greift die netzorientierte Steuerung, welche kein definiertes Laufzeitende besitzt. In jedem Fall muss ein Netzausbau geprüft und bei entsprechenden Erkenntnissen ausgeführt werden.
Da es sich bei allen Maßnahmen nach § 14a EnWG um eine Ultima Ratio handelt, welche rein kurative Ziele verfolgt, werden etwaige wirtschaftliche Optimierungen individueller Anlagenbetreiber nachrangig betrachtet. Eine finanzielle Kompensation erfolgt daher bereits pauschal über die Gewährung reduzierter Netzentgelte.
In der übergangsweise erlaubten präventiven Steuerung ist dies täglich bis zu zwei Stunden erlaubt. Diese zwei Stunden müssen dabei nicht am Stück genutzt werden. Die Übergangsregelung gilt bis längstens oder zwei Jahre ab der ersten präventiven Steuerungsmaßnahme in einem Netzbereich.
In der durch die Bundesnetzagentur angestrebten Zielzustand der netzorientierten Steuerung können Anlagen gedimmt werden, solange der Netzzustand als kritisch bewertet wird. Die gedimmten Anlagen werden dann stufenweise wieder auf 100 % Leistung angehoben.
Netzentgeltfragen und Umstellungen:
Grundsätzlich sind folgende Arten von Nachlässen möglich:
- "Modul I" als pauschale Jahresgutschrift und ohne die Notwendigkeit für die steuerbare(n) Verbrauchseinrichtung(en) einen separaten Zähler zu installieren.
- "Modul II" ist ein reduziertes Netzentgelt (Netz-Grundpreis 0,00 € / Jahr und ein auf 40 % - gegenüber dem normalen Arbeitspreis der Netznutzung - reduziertes Arbeitsentgelt).
- „Modul III“ kann seit ergänzend zu Modul I gewählt werden. Bei diesem Modul gibt es dann zeitvariable Netz-Arbeitspreise. Es gelten also innerhalb eines Tages unterschiedliche Preisstufen. Die Abwicklung erfolgt immer über Ihren jeweiligen Stromlieferanten. Die Jahresgutschrift wird zeitanteilig über die entsprechenden Netzabrechnungszeiträume verteilt.
Dieser berechnet sich aus einer netzbetreiberspezifischen Stabilitätsprämie (3.750 kWh × normaler Arbeitspreis × 0,2) plus 80 € als Sockelbetrag. Für das Jahr 2025 beträgt der jährliche Nachlass nach Modul I 130,60 € zzgl. Mehrwertsteuer (gemäß Preisblatt Netznutzung 2025).
Der Nachlass gilt pro Netzanschlusspunkt. Es gibt den Nachlass in der Regel also nur einmal pro Haus. Hier sehen wir jedoch einen branchenweiten Klärungsbedarf.
Nein. Laut den Regelungen der Bundesnetzagentur darf das Netzentgelt nicht negativ werden, also 0,00 € pro Jahr nicht unterschreiten.
Da die Steuerbarkeit hier gegeben ist und ein separater Zähler für die Inanspruchnahme des pauschalen Nachlasses nach Modul I nicht (mehr) erforderlich ist, kann ein Elektrofachbetrieb in Ihrem Auftrag die Wallbox / die Wärmepumpe auf das Normalnetz
schalten und den Zähler dem Messstellenbetreiber als abholbereit melden bzw. einen Termin zum Ausbau vereinbaren. Die Rundsteuerung für die Schaltung der Wallbox / der Wärmepumpe durch den Netzbetreiber muss dabei funktionstüchtig erhalten bleiben. Bitte beachten Sie, dass nur ein Fachbetrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, Umbauten an der Zähleranlage durchführen darf. Dies ist zwingend mit einem Inbetriebsetzungsauftrag an den Verteilnetzbetreiber zu melden. Die direkt bei ovag Netz GmbH eingetragenen Installateure finden Sie hier: Installateurverzeichnis
Sollte Ihre Wallbox steuerbar sein und Sie eine entsprechende Steuerleitung bis zum / in den Zählerschrank verlegt haben, können Sie uns dies mitteilen. Idealerweise nutzen Sie dazu unser Netzportal - aufgrund der knappen Umsetzungszeit steht dazu aktuell allerdings noch kein Dialog zur Verfügung. Sie können uns bis zur Bereitstellung des Dialogs im Netzportal aber eine formlose Nachricht dazu senden. Sollte Ihre Wallbox nicht steuerbar sein, müssen Sie diese zunächst nachrüsten. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Elektroinstallateur.
Gemeint ist auf jeden Fall der Arbeitspreis der Netznutzungsentgelte und nicht der Arbeitspreis Ihres Stromlieferanten. Wir stellen Ihrem Stromlieferanten bei Anwendung des Modul II-Nachlasses für jede kWh dann den reduzierten Arbeitspreis (siehe Frage Welche Nachlässe gibt es denn für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und wie erhalte ich die?
) in Rechnung. Zur Weitergabe des reduzierten Arbeitspreise sprechen Sie bitte Ihren Stromlieferanten an.
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da die Einsparung vom Verbrauch über den Zähler abhängt. Bitte schauen Sie in unsere finalen Preisblätter Netznutzung 2025.
Nachstehend ein Beispiel, anhand dessen Sie mit Ihren eigenen Werten eine Vergleichsrechnung anstellen können. Bitte denken Sie daran, dass es hier ausschließlich um Netzentgelte geht und nicht um Strombelieferungskosten.
Beispielfall Wallbox mit eigenem Zähler und 2.500 kWh / Jahr
(alle Preise ohne MwSt., ohne Umlagen gemäß Preisblatt Netznutzung 2025):
- Netznutzung im bisherigen Modus: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 16,06 € / Jahr plus 2.500 kWh × 2,82 ct / kWh = 103,37 € / Jahr
- Netznutzung nach Modul II: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 0,00 € / Jahr plus 2.500 kWh × 3,38 ct / kWh = 101,31 € / Jahr
Beispielfall Wärmepumpe mit eigenem Zähler und 7.000 kWh / Jahr
(alle Preise ohne MwSt., ohne Umlagen gemäß Preisblatt Netznutzung 2025):
- Netznutzung im bisherigen Modus: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 16,06 € / Jahr plus 7.000 kWh × 2,82 ct / kWh = 230,27 € / Jahr
- Netznutzung nach Modul II: Zählerpreis 16,81 € / Jahr plus Grundpreis 0,00 € / Jahr plus 7.000 kWh × 3,38 ct / kWh = 253,41 € / Jahr
Die Anwendung des Preismodells Modul III ist nur im Niederspannungsnetz, nur in Verbindung mit dem Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und zusätzlich zur Anwendung des Moduls I möglich. Voraussetzung ist darüber hinaus auch ein intelligentes Messsystem (iMSys), welches zusätzlich zu einem digitalen Zähler noch ein Gateway zur jederzeitigen Übertragung von Messwerten beinhaltet. Eine registrierende Lastgangmessung (RLM), die in der Regel bei Gewerbe- und Industriekunden eingebaut ist, ist ausdrücklich ausgenommen.
Wenn Sie Ihr Verbrauchsverhalten so verändern, dass Sie z. B. die Waschmaschine oder Spülmaschine überwiegend nur im NT-Zeitfenster laufen lassen, werden die verbrauchten Kilowattstunden mit dem niedrigen NT-Netznutzungsentgelt an Ihren Stromlieferanten abgerechnet. Dieser ist verpflichtet, Ihnen in Bezug auf die Netzentgelte entsprechende Angaben auf der Stromverbrauchsabrechnung darzustellen. Zu Ihrem intelligente Messsystem können Sie für die Darstellung Ihres Verbrauchs in den einzelnen Preisstufen verschiedene Softwarelösungen nutzen – unter anderem die kostenlose "TRuDi"-Software oder unsere webbasierte Software. Weitere Infos dazu finden Sie unter: Visualisierung
Der Netzbetreiber kann die Zeiten für die verschiedenen Preisstufen (ST, NT und HT) nur einmalig zum Jahresanfang – z. B. mit der Veröffentlichung auf dem Preisblatt – festlegen. Daran ist er dann das gesamte Kalenderjahr gebunden.
Die Schaffung der Steuerungsmöglichkeiten für Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG durch den Netzbetreiber steht nicht in Verbindung mit der Einführung von Modul III. Gleichwohl ist der Betrieb von mindestens einer nach § 14a EnWG steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Modul III. Man muss also nicht automatisch eine Dimmung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu HT-Zeiten befürchten.
Im Sinne einer effizienten, nachvollziehbaren und massengeschäftstauglichen Abwicklung soll die Mitteilung zur Anwendung des Moduls III in Ergänzung zu Modul I auf elektronischem Wege vom Stromlieferanten an den Netzbetreiber erfolgen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, so können Sie Ihren Stromlieferanten auffordern, Modul III beim Netzbetreiber zu starten. Damit ist Ihr Lieferant auch über den geänderten Modus informiert und kann seine Abrechnung usw. darauf anpassen.
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir, die ovag Netz GmbH, zunächst Ihr Ansprechpartner Wir haben derzeit noch kein automatisiertes Verfahren, mit dem wir Umrüstungswünsche außerhalb des geplanten Rollouts von iMSys entgegennehmen können. Wir arbeiten aber ständig an der Verbesserung und Ausweitung unseres Netzportals, mit dem Sie zukünftig solche Änderungen online veranlassen können. Aktuell können Sie sich bei Fragen zum iMSys direkt an unser zuständiges Team unter digitalisierung@ovag-netz.de wenden. Ab hat jeder Haushalt zusätzlich das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen. Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten installiert werden. Hierfür dürfen die grundzuständigen Messstellenbetreiber den Haushalten einen einmaligen Betrag in Rechnung stellen (Vorzeitiger Einbau eines intelligenten Messsystems
). Die Preise finden Sie in unserem Preisblatt Messstellenbetrieb.
Nachtspeicherheizungen sind vom § 14a ausgenommen und genießen Bestandsschutz. Sie müssen somit keine weiteren Aktionen ergreifen. Mit eigenem Zähler für die Speicherheizung stellen wir Ihrem Stromlieferanten bereits seit Errichtung dieser Konstellation einen reduzierten Grund- und Arbeitspreis in der Netznutzung in Rechnung.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Erweiterung unseres Netzportals, mit dem Sie uns zukünftig Änderungen komfortabel online melden können. Bis dahin können Sie uns Nachrichten / Anfragen zum Thema gerne über per E-Mail an netznutzung@ovag-netz.de übermitteln. In der Beantwortung bitten wir Sie bei diesem für alle komplexen Thema um etwas Geduld.