Verbraucher müssen nicht selbstständig tätig werden.
Angebots-Schreiben für Zählertausch: ovag Netz GmbH rät zur genauen Prüfung.
Aktuell erhalten zahlreiche Verbraucher im Netzgebiet der ovag Netz GmbH Schreiben, in denen ihnen der Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) angeboten wird. Dabei werden Einbautermine, mögliche finanzielle Vorteile oder ein kostenloser Einbau beworben. Die ovag Netz GmbH weist darauf hin, dass diese Unternehmen eigenständig und nicht in im Auftrag der ovag Netz GmbH tätig sind. Es handelt sich um wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die bei der Beauftragung durch den Verbraucher den Betrieb des Zählers übernehmen. Die ovag Netz GmbH weist zudem deutlich darauf hin, dass für Verbraucher im Versorgungsgebiet derzeit in der Regel kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
Verbraucher sollten entsprechende Angebote und insbesondere die damit verbundenen Kosten und weitere Vertragsbedingungen wie Laufzeit, Zusatzleistungen und den tatsächlichen persönlichen Nutzen genau prüfen. Ein Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist für den gesetzlich vorgesehenen Einbau eines Smart Meters nicht erforderlich.
Die ovag Netz GmbH ist im Netzgebiet der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber. Das bedeutet unter anderem, dass sie für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messstellen verantwortlich ist. Das heißt, sie setzt auch die gesetzlichen Vorgaben zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) schrittweise um. Eine Einbaupflicht für ein solches System besteht nur bei einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh Strom sowie bei Stromerzeugern mit über 7 kW installierter Leistung oder bei einer Vereinbarung nach § 14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtung).
Ist ein Anschluss von den gesetzlichen Einbaupflichten betroffen, informiert die ovag Netz GmbH im Rahmen ihrer Rollout-Planung den Verbraucher rechtzeitig. Für den Zählerwechsel selbst entstehen keine Kosten. Verbraucher müssen hierfür nicht selbst tätig werden und insbesondere keinen Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abschließen.
Auch bei Haushalten, für die keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems besteht, wird die vorhandene Messtechnik schrittweise modernisiert. Bis sollen nach gesetzlicher Vorgabe grundsätzlich alle Messstellen mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet sein, auch hier ohne, dass sie dazu selbst tätig werden müssen.
Für den Messstellenbetrieb gelten die gesetzlichen Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Die Entgelte richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Für die ovag Netz GmbH gelten damit gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind an diese Preisobergrenzen gegenüber dem Verbraucher nicht gebunden und können ihre Preise grundsätzlich selbst festlegen. Deshalb bedeutet ein Wechsel des Messstellenbetreibers nicht automatisch eine Kostenersparnis. Je nach Verbrauch, technischer Ausstattung und Vertragsangebot können die Kosten eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers auch höher ausfallen.
Die Werbeschreiben können auf mögliche Einsparungen bei den Netzentgelten hinweisen. Solche Vergünstigungen können insbesondere im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG bestehen (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher). Ob eine Reduzierung der Netzentgelte möglich ist, hängt jedoch von den gesetzlichen und technischen Voraussetzungen des jeweiligen Anschlusses ab. Sie entsteht nicht allein durch den Wechsel zu einem bestimmten Messstellenbetreiber. Die ovag Netz GmbH empfiehlt Verbrauchern daher, sich von Werbeschreiben und kurzfristig angebotenen Einbauterminen nicht zu einer vorschnellen Entscheidung drängen zu lassen.
Weitere Informationen zum Thema finden Interessierte auf der Website www.ovag-netz.de/digitalisierung oder telefonisch unter 0800 82-1000.