Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bieten wir das Monatsleistungspreissystem an:
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bieten wir an:
Auf die Beschwerden von fünf Netzbetreibern hin hat das OLG Düsseldorf am 06.03.2013 entschieden, dass die frühere Regelung über die Befreiung stromintensiver Netznutzer in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung vom 04.08.2011 bis 21.08.2013 mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage und aus Gleichheitsgründen nichtig sei (Stadtwerke Ilmenau GmbH, Az. VI-3 Kart 14/12 [V]; NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Az. VI-3 Kart 65/12 [V]; Amprion GmbH, Az. VI-3 Kart 49/12 [V]; TransnetBW GmbH, Az. VI-3 Kart 43/12 [V]; TenneT TSO GmbH, Az. VI-3 Kart 57/12 [V]). Gegen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf sind Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Außerdem prüft die Europäische Kommission, ob es sich bei der Netzentgeltbefreiung für stromintensive Netznutzer um eine unzulässige Beihilfe handelt.
Um rechtlichen Bedenken gegen die vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten Rechnung zu tragen, ist die StromNEV durch Verordnung vom 14.08.2013, bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt am 21.08.2013 (BGBl. I S. 3250), geändert worden.
Ob die Neuregelung alle rechtlichen Bedenken ausgeräumt hat, bleibt abzuwarten. Insbesondere sind die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und der Europäischen Kommission noch anhängig.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bieten wir an:
Die StromNEV finden Sie unter > www.gesetze-im-internet.de
(Hinweis: die letzte Änderung durch Verordnung vom 14.08.2013 ist noch nicht berücksichtigt)