Photovoltaikanlagen ohne Wechselrichter, ohne Netzanschluss oder ohne Zustimmungsschreiben
gemäß dem Hinweisverfahren der Clearingstelle EEG unter AZ: 2010/I sind die Voraussetzungen des Inbetriebnahmezeitpunktes gemäß § 3 Absatz 5 EEG 2009 behandelt worden. Die Vorgehensweise der ovag Netz AG zur Inbetriebsetzung von PV-Anlagen erfolgt in Anlehnung an das von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweisverfahren http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2010-1_Hinweis.pdf.Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Clearingstelle EEG unter www.clearingstelle-eeg.de
Über den Inbetriebnahmezeitpunkt ist durch den Anlagenbetreiber eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die betriebsbereite Montage der Anlage weisen Sie bitte unter der Beifügung aussagekräftiger Fotos nach. Die Erklärung zum Nachweis des gesetzlichen Inbetriebnahmezeitpunktes gemäß §3 Abs. 5 EEG 2009 ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage betriebsbereit hergestellt wurde und Ihnen noch kein Zustimmungsschreiben von uns als Netzbetreiber vorliegt.
Als Netzbetreiber müssen wir gesetzlich sicherstellen, dass der Anschluss der Erzeugungs-anlage keine schädlichen Rückwirkungen auf das Netz hat.
Deshalb kann die Inbetriebsetzung der Anlage zur tatsächlichen dauerhaften Netzeinspeisung nur nach vorangegangener Netzverträglichkeitsprüfung und nach gemeinsamer Durchführung einer Inbetriebsetzung im Beisein eines Mitarbeiters der ovag Netz AG erfolgen. Nach erfolgreicher Prüfung kann eine dauerhafte Netzeinspeisung erfolgen. Mögliche Risiken, die durch falsche Angaben oder durch möglicherweise nicht gegebene Netzverträglichkeiten einer Anlage enstehen, trägt der Anlagenbetreiber.

